Rückkehrwilligkeit Russland
Seit dem 13. Mai 2013 gibt es eine neue Einreiseverordnung: Von allen Russlandreisenden mit einem deutschen Pass erwartet die Botschaft einen Nachweis über die "Rückkehrwilligkeit". Ziel dieser Bescheinigung ist es, sicherzustellen, dass es genügend Anreize für Sie gibt, nach Deutschland zurückzukehren.
Warum eine Rückkehrwilligkeit?
Da russische Reisende, die nach Deutschland kommen, eine Rückkehrwilligkeitsbescheinigung vorlegen müssen, hat sich Russland dazu entschlossen, dies auch für deutsche Reisende geltend zu machen.
Die Bescheinigung ist eine Art der Garantie dafür, dass Sie nach Ihrem Aufenthalt in Russland wieder nach Deutschland zurückkehren werden. Die Rückkehrwilligkeit wird in Form eines Einkommensnachweises erbracht und ist für jeden Antragsteller eines Russland Visums verpflichtend.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Zusammenstellung der für den Visumantrag notwendigen Unterlagen.
Unser Service für Sie: Nachweis der Rückkehrwilligkeit
Als akkreditierte Visum-Agentur bieten wir die Möglichkeit, für Ihre Rückkehrwilligkeit zu haften und Ihnen einen Nachweis über die Rückkehrwilligkeit auszustellen. Sollten Sie sich über die Rückkehrwilligkeitsbestimmungen hinwegsetzen und in Russland bleiben, tragen wir somit die volle Verantwortung. Da wir also für Sie ein Risiko eingehen, erheben wir für die Haftung eine Gebühr in Höhe von 15,00 € für Touristen (25 € für Geschäftsreisende). Angaben über Einkommen, Firma und sonstige Erwerbstätigkeiten werden dann nicht mehr benötigt. Diese Zusatzleistung können Sie ganz einfach bei der Bestellung zu Ihrem Visum online als optionale Zusatzleistung hinzubuchen.
Welche Dokumente werden als Rückkehrwilligkeit anerkannt?
für Arbeiter
- Kopie einer Lohnabrechnung aus dem letzten Monat oder Kopie eines maximal 3 Monate alten Kontoauszuges, auf dem die Lohneinzahlung eindeutig als solche ausgewiesen ist oder Kopie einer Arbeitgeberbescheinigung, die über eine Festeinstellung und die Höhe des Lohns Auskunft gibt.
für Selbstständige
- Gewerbeschein (Handelsregisterauszug) oder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Einkommen
- Gewerbeschein darf max. 3 Monate alt sein
- aktueller Kontoauszug aus der eine Gehaltszahlung hervorgeht
für Arbeiter
- Kopie einer Lohnabrechnung aus dem letzten Monat oder Kopie eines maximal 3 Monate alten Kontoauszuges, auf dem die Lohneinzahlung eindeutig als solche ausgewiesen ist oder Kopie einer Arbeitgeberbescheinigung, die über eine Festeinstellung und die Höhe des Lohns Auskunft gibt.
- Kopie einer Lohnabrechnung aus dem letzten Monat oder Kopie eines maximal 3 Monate alten Kontoauszuges, auf dem die Lohneinzahlung eindeutig als solche ausgewiesen ist oder Kopie einer Arbeitgeberbescheinigung, die über eine Festeinstellung und die Höhe des Lohns Auskunft gibt.
für Selbstständige
- Gewerbeschein (Handelsregisterauszug) oder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Einkommen
- Gewerbeschein darf max. 3 Monate alt sein
- aktueller Kontoauszug aus der eine Gehaltszahlung hervorgeht
- Gewerbeschein (Handelsregisterauszug) oder eine Bescheinigung des Steuerberaters über das Einkommen
- Gewerbeschein darf max. 3 Monate alt sein
- aktueller Kontoauszug aus der eine Gehaltszahlung hervorgeht
für Rentner
- Kopie des Pensionsbescheides
- nicht älter als 3 Monate
- Kopie des Pensionsbescheides
- nicht älter als 3 Monate
für Studenten
- Kopie einer BAföG Bescheinigung oder eine gültige Immatrikulationsbescheinigung oder eine Kopie des Studienausweises
- Kopie einer BAföG Bescheinigung oder eine gültige Immatrikulationsbescheinigung oder eine Kopie des Studienausweises
für Schüler
- Kopie des Schülerausweises
- Alternativ: Kopie der Gehaltsabrechnung der Eltern
- Kopie des Schülerausweises
- Alternativ: Kopie der Gehaltsabrechnung der Eltern
für Kinder
- Kopie des Ausweises / Schülerausweises
- Kopie der Geburtsurkunde
- Formloses Schreiben der Eltern über Höhe einer monatlichen Unterstützung (wenn vorhanden)
- Bei Alleinerziehenden: Nachweis über Bestehen des Sorgerechtes
- Kopie des Ausweises / Schülerausweises
- Kopie der Geburtsurkunde
- Formloses Schreiben der Eltern über Höhe einer monatlichen Unterstützung (wenn vorhanden)
- Bei Alleinerziehenden: Nachweis über Bestehen des Sorgerechtes
für Hausfrauen
- Kopie der Lohnabrechnung des unterhaltspflichtigen Mannes
- darf nicht älter als 3 Monate sein
- Kopie der Lohnabrechnung des unterhaltspflichtigen Mannes
- darf nicht älter als 3 Monate sein
für Arbeitssuchende
- Kopie der Angaben über Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld
- Kopie der Angaben über Sozialleistungen oder Arbeitslosengeld